Anlage 4 (zu � 2 Absatz 4 DGUV Vorschrift 2)

Alternative betriebs�rztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 20 Besch�ftigten durch Kompetenzzentren

I. Allgemeines (Abschnitt I)

Bei der Anwendung der alternativen betriebs�rztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung hat der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb an Informations- und Motivationsma�nahmen teilzunehmen.

Der Unternehmer hat nach Abschluss der Informations- und Motivationsma�nahmen auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gef�hrdungsbeurteilung), die soweit erforderlich unter Einschaltung des Kompetenzzentrums durchgef�hrt wird, Erfordernis und Ausma� der anlassbezogenen Betreuung festzulegen.

II. Motivations- und Informationsma�nahmen (Abschnitt II)

Die Motivations- und Informationsma�nahmen umfassen f�r einen Unternehmer, dessen Unternehmen in die Gruppe I eingeordnet ist, die Teilnahme an einem Motivationsseminar mit einer Dauer von 16 Lehreinheiten und an einer Informationsma�nahme.

Die alternative Betreuung beginnt mit der erfolgreichen Teilnahme am Motivationsseminar.

Die Informationsma�nahme l�uft fortw�hrend.

Im weiteren Verlauf nimmt der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe durchgef�hrten oder anerkannten konzentrierten Informationsma�nahmen teil.

Die Motivations- und Informationsma�nahmen umfassen f�r einen Unternehmer, dessen Unternehmen in die Gruppen II oder III eingeordnet ist, die Teilnahme an einer Motivationsma�nahme und an einer Informationsma�nahme.

Die alternative Betreuung beginnt mit der erfolgreichen Teilnahme an der Motivationsma�nahme.

Die sich anschlie�ende Informationsma�nahme l�uft fortw�hrend.

Im weiteren Verlauf sollte der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe durchgef�hrten oder anerkannten konzentrierten Informationsma�nahmen teilnehmen.

Motivationsma�nahme

F�r einen Unternehmer, dessen Unternehmen in Gruppe I eingeordnet ist:

Die Motivation der Unternehmer erfolgt durch pers�nliche Ansprache in Seminaren. Die Themen und Inhalte werden nach anerkannten Methoden der Erwachsenenbildung behandelt und vermittelt. Der Unternehmer ist dabei direkt an den Schritten zur Erreichung der gesteckten Lernziele beteiligt.

Eine pers�nliche Anwesenheit des Unternehmers f�r die gesamte Seminardauer (auch Webseminar m�glich) ist erforderlich.

F�r einen Unternehmer, dessen Unternehmen in die Gruppen II oder III eingeordnet ist:

Die Motivationsma�nahme umfasst alternativ zwei Module:

Modul 1: Fernlehrgang der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
Modul 2: Seminar nach Vorgaben der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe

Die zwei Module sind inhaltlich gleichwertig.

Die Module befassen sich mit arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachthemen. Die Auswahl der Themen erfolgt unter Ber�cksichtigung von anerkannten Grunds�tzen der Pr�vention sowie nach fachdidaktischen Prinzipien.

Das Modul 1 (Fernlehrgang) besteht aus der Bearbeitung von Lehrmaterialien mit sich daran anschlie�enden Lernerfolgskontrollen. Lernerfolgskontrollen sind unmittelbar im Anschluss an die Bearbeitung der Lehrmaterialien bei den zust�ndigen Dienststellen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe einzureichen.

Das Modul 2 (Seminar) kann in Pr�senz oder online absolviert werden und besteht aus verschiedenen Bausteinen zur Verminderung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken in den Betrieben. Die Bausteine werden durch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe festgelegt.

Informationsma�nahme

Die Information der Unternehmer erfolgt durch speziell daf�r konzipierte Medien.

Dabei geht es um die Verdeutlichung der Zusammenh�nge zwischen Unf�llen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einerseits und Expositionsbedingungen und Belastungen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz andererseits.

Die Informationsma�nahme l�uft fortw�hrend.

Hinzu kommen weitere regelm��ige Informationen durch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, wie z. B. auf

Die Medien werden von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe in digitaler Form herausgegeben. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe stellt sicher, dass die Teilnehmer auf die Medien direkt nach dem Motivationsseminar Zugriff haben.

Konzentrierte Informationsma�nahme

Zus�tzlich muss ein Unternehmer, dessen Unternehmen in die Gruppe I eingeordnet ist, an konzentrierten Informationsseminaren teilnehmen.

Die Bescheinigung �ber den erfolgreichen Abschluss der Motivationsma�nahme ist Voraussetzung f�r die Teilnahme an der konzentrierten Informationsma�nahme.

Die konzentrierte Informationsma�nahme entspricht einem Umfang von mindestens 8 Lehreinheiten im Abstand von h�chstens 3 Jahren oder alternativ mindestens 16 Lehreinheiten im Abstand von h�chstens 5 Jahren.

F�r die gesamte Seminardauer (auch Webseminar m�glich) ist die pers�nliche Anwesenheit des Unternehmers erforderlich.

Zus�tzlich sollte ein Unternehmer, dessen Unternehmen in die Gruppen II oder III eingeordnet ist, pers�nlich an konzentrierten Informationsseminaren (auch Online-Formate m�glich) teilnehmen.

III. Anlassbezogene Betreuung (Abschnitt III)

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anl�ssen durch das Kompetenzzentrum in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Insbesondere bei folgenden Anl�ssen hat der Unternehmer zu pr�fen, ob eine Betreuung durch das Kompetenzzentrum erforderlich ist:

Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen k�nnen im Einzelfall auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht �ber eine Qualifikation als Betriebs�rztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft f�r Arbeitssicherheit verf�gen.

IV. Schriftliche Nachweise (Abschnitt IV)

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgef�hrten elektronischen oder schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zust�ndigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

Erf�llt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach � 2 Absatz 2 dieser Unfallverh�tungsvorschrift.