Anlage 3 (zu � 2 Absatz 4 DGUV Vorschrift 2)

Alternative betriebs�rztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit mehr als 20 und bis zu 50 Besch�ftigten

I. Allgemeines (Abschnitt I)

Bei der Anwendung der alternativen betriebs�rztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung hat der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb an Informations-, Motivations- und Fortbildungsma�nahmen teilzunehmen.

Der Unternehmer hat nach Abschluss der Informations- und Motivationsma�nahmen auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gef�hrdungsbeurteilung), die soweit erforderlich unter Einschaltung einer Betriebs�rztin oder eines Betriebsarztes sowie einer Fachkraft f�r Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgef�hrt wird, Erfordernis und Ausma� der anlassbezogenen Betreuung festzulegen.

II. Motivations-, Informations- und Fortbildungsma�nahmen (Abschnitt II)

Die Motivations- und Informationsma�nahmen umfassen die Teilnahme des Unternehmers an einem Motivationsseminar mit einer Dauer von 16 Lehreinheiten und an einer Informationsma�nahme.

Die alternative Betreuung beginnt mit der erfolgreichen Teilnahme am Motivationsseminar.

Die sich anschlie�ende Informationsma�nahme l�uft fortw�hrend.

Im weiteren Verlauf nimmt der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe durchgef�hrten oder anerkannten Fortbildungsma�nahmen teil.

Der Umfang entspricht mindestens 8 Lehreinheiten im Abstand von h�chstens 3 Jahren oder alternativ mindestens 16 Lehreinheiten im Abstand von h�chstens 5 Jahren.

Motivationsma�nahme

Die Motivation der Unternehmer erfolgt durch pers�nliche Ansprache in Seminaren. Die Themen und Inhalte werden nach anerkannten Methoden der Erwachsenenbildung behandelt und vermittelt. Der Unternehmer ist dabei direkt an den Schritten zur Erreichung der gesteckten Lernziele beteiligt.

F�r die gesamte Seminardauer (auch Webseminar m�glich) ist die pers�nliche Anwesenheit des Unternehmers erforderlich.

Informationsma�nahme

Die Information der Unternehmer erfolgt durch speziell daf�r konzipierte Medien.

Dabei geht es um die Verdeutlichung der Zusammenh�nge zwischen Unf�llen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einerseits und Expositionsbedingungen und Belastungen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz andererseits.

Hinzu kommen weitere regelm��ige Informationen durch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, wie z. B. auf

Die Informationsma�nahme l�uft fortw�hrend.

Die Medien werden von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe in digitaler Form herausgegeben. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe stellt sicher, dass die Teilnehmer auf die Medien direkt nach dem Motivationsseminar Zugriff haben.

Fortbildungsma�nahme

Der qualifizierte Unternehmer nimmt pers�nlich an Fortbildungsseminaren (auch Webseminar m�glich) teil.

Die Bescheinigung �ber den erfolgreichen Abschluss der Motivationsma�nahme ist Voraussetzung f�r die Teilnahme an dem Fortbildungsseminar.

III. Anlassbezogene Betreuung (Abschnitt III)

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anl�ssen durch eine Betriebs�rztin oder einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft f�r Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Insbesondere bei folgenden Anl�ssen hat der Unternehmer zu pr�fen, ob eine Betreuung durch die Betriebs�rztin oder den Betriebsarzt, durch die Fachkraft f�r Arbeitssicherheit oder durch beide erforderlich ist:

Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen k�nnen im Einzelfall auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht �ber eine Qualifikation als Betriebs�rztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft f�r Arbeitssicherheit verf�gen.

IV. Schriftliche Nachweise (Abschnitt IV)

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgef�hrten elektronischen oder schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zust�ndigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

Erf�llt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach Absatz 3 dieser Unfallverh�tungsvorschrift.