Die betriebs�rztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach Anlage 2 besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.
Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebs�rztinnen oder Betriebs�rzte sowie Fachkr�fte f�r Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung unter Verweis auf � 9 Absatz 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren.
Ma�geblich f�r die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die gem�� Abschnitt II f�r die Betriebe geltenden Einsatzzeiten.
Der Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung gem�� Abschnitt III ist vom Unternehmer zu ermitteln, regelm��ig sowie bei wesentlichen �nderungen zu �berpr�fen und erforderlichenfalls anzupassen.
Der Unternehmer hat sich durch eine Betriebs�rztin oder einen Betriebsarzt sowie eine Fachkraft f�r Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.
Die Durchf�hrung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.
Betriebsspezifische Beratungen zu speziellen Fachthemen k�nnen auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht �ber eine Qualifikation als Betriebs�rztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft f�r Arbeitssicherheit verf�gen; die Betriebs�rztin oder der Betriebsarzt sowie die Fachkraft f�r Arbeitssicherheit sind zu informieren. Beteiligungsrechte der Besch�ftigten und der gew�hlten Mitbestimmungsorgane gem�� Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetzen bleiben unber�hrt.
Wegezeiten k�nnen nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.
Bei Verwendung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien gilt der zul�ssige H�chstanteil jeweils f�r die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung.
Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, f�r die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte f�r die Betriebs�rztin oder den Betriebsarzt sowie die Fachkraft f�r Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind �ber ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gem�� Abschnitt IV zugeordnet. F�r die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Besch�ftigtem und Jahr erforderlich:
| Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III | |
| Einsatzzeit (Stunden/Jahr pro Besch�ftigtem) | 2,5 | 1,5 | 0,5 |
Bei der Aufteilung der Zeiten auf die Betriebs�rztin oder den Betriebsarzt und die Fachkraft f�r Arbeitssicherheit ist in der Grundbetreuung ein Mindestanteil von 20 Prozent f�r jeden dieser Leistungserbringer anzusetzen.
Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder, deren Ber�cksichtigung in der Regel eine Begehung voraussetzt:
| 1.1 | Unterst�tzung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gef�hrdungsbeurteilung |
| 1.2 | Unterst�tzung bei der Durchf�hrung der Gef�hrdungsbeurteilung |
| 1.3 | Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gef�hrdungsbeurteilung |
| 1.4 | Unterst�tzung bei der Fortschreibung der Gef�hrdungsbeurteilung |
| 2.1 | Unterst�tzung bei der Arbeitssystemgestaltung in Planung, Ausf�hrung und Unterhaltung |
| 2.2 | Eigeninitiatives Handeln zur Verh�ltnispr�vention an bestehenden Arbeitssystemen und ihren Arbeitsbedingungen sowie bei deren Ver�nderungen |
| 3.1 | Unterst�tzung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsma�nahmen |
| 3.2 | Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten |
| 3.3 | Information und Aufkl�rung |
| 3.4 | Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Besch�ftigten |
| 4.1 | Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Aufbauorganisation und Ber�cksichtigung in betrieblichen Prozessen |
| 4.2 | Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Unternehmensf�hrung |
| 4.3 | Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Ma�nahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit |
| 4.4 | Kommunikation und Information sichern |
| 4.5 | Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb |
| 4.6 | Organisation und Verbesserung betrieblicher Prozesse derart, dass die Ma�nahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einen m�glichst hohen Wirkungsgrad erreichen. |
| 5.1 | Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen |
| 5.2 | Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen |
| 5.3 | Verbesserungsvorschl�ge |
| 6.1 | Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen |
| 6.2 | Beantwortung von Anfragen, Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen von Besch�ftigten |
| 6.3 | Verbreitung der Information im Unternehmen, einschlie�lich Teambesprechungen |
| 6.4 | Organisation externer Beratung zu speziellen Problemen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit |
| 6.5 | Beratung zum Bedarf und Umfang betriebsspezifischer Betreuung |
| 7.1 | Unterst�tzung bei der Erstellung von Dokumentationen |
| 7.2 | Unterst�tzung bei der Erf�llung von Meldepflichten gegen�ber den zust�ndigen Beh�rden und Unfallversicherungstr�gern |
| 7.3 | Dokumentation von Vorschl�gen an den Arbeitgeber einschlie�lich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes |
| 7.4 | Dokumentation zur eigenen T�tigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten |
| 8.1 | Direkte pers�nliche Beratung von Arbeitgebern und deren F�hrungskr�ften |
| 8.2 | Teilnahme an Dienstgespr�chen des Arbeitgebers mit seinen F�hrungskr�ften |
| 8.3 | Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend �� 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz, insbesondere am Arbeitsschutzausschuss |
| 8.4 | Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschlie�lich Betriebsversammlungen |
| 9.1 | Organisation der erforderlichen Fortbildung (Aktualisierung und Erweiterung) |
| 9.2 | Entwicklung und Nutzung von Wissensmanagement |
| 9.3 | Nutzung des Erfahrungsaustauschs, insbesondere mit den Unfallversicherungstr�gern und den zust�ndigen Beh�rden |
Der Unternehmer muss ermitteln und pr�fen, welche Leistungen in der betriebsspezifischen Betreuung erforderlich sind und welcher Personalaufwand daf�r ben�tigt wird. Dabei hat er sich von einer Betriebs�rztin oder einem Betriebsarzt sowie einer Fachkraft f�r Arbeitssicherheit beraten zu lassen.
Der Unternehmer hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistungen mit der Betriebs�rztin oder dem Betriebsarzt sowie der Fachkraft f�r Arbeitssicherheit festzulegen und elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren.
Die Beratung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gef�hrdungsbeurteilung) ist in der betriebsspezifischen Betreuung fortzuf�hren, soweit die Einsatzzeiten (Grundbetreuung) daf�r nicht ausreichen oder wenn Gef�hrdungen aus f�r den Betriebszweck untypischen T�tigkeiten erg�nzend zu ber�cksichtigen sind.
Der Unternehmer hat bei der Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung die unten aufgef�hrten Aufgabenfelder zu ber�cksichtigen. Er hat diese hinsichtlich ihrer Relevanz f�r die betriebs�rztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelm��ig, insbesondere nach wesentlichen �nderungen, zu pr�fen.
Die Aufgabenfelder f�r die betriebsspezifische Betreuung sind:
| 1.1 | Gef�hrliche Arbeiten; T�tigkeiten, Arbeitspl�tze und Arbeitsst�tten mit besonderen Gef�hrdungen |
| 1.2 | Arbeitsorganisation und Gestaltung der Arbeit bei Vorhandensein von besonderen Gef�hrdungen |
| 1.3 | Besondere betriebsspezifische Anforderungen beim Personaleinsatz |
| 2.1 | Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Ger�ten |
| 2.2 | Grundlegende Ver�nderungen zur Errichtung neuer Arbeitspl�tze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubauma�nahmen |
| 2.3 | Einf�hrung neuer Stoffe bzw. Materialien |
| 2.4 | Grundlegende Ver�nderung betrieblicher Abl�ufe und Prozesse; grundlegende Ver�nderung der Arbeitszeitgestaltung; Einf�hrung neuer Arbeitsverfahren |
| 2.5 | Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchf�hrung der Ma�nahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie der Integration in die F�hrungst�tigkeit und zum Aufbau eines Systems der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gef�hrdungsbeurteilung) |
| 3.1 | Neue Vorschriften, die f�r den Betrieb umfangreiche �nderungen nach sich ziehen |
| 3.2 | Weiterentwicklung des f�r den Betrieb relevanten Stands der Technik, der Arbeitsmedizin, Hygiene oder sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse |
| 5.1 | Abstimmungsbedarf bei Einf�hrung oder Weiterentwicklung eines freiwilligen Gesundheitsmanagements |
| 5.2 | Schwerpunktprogramme und Kampagnen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit |
Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schl�ssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt II aus.
Auszug f�r die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollst�ndige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungstr�ger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gef�hrt.
| WZ 2008 | WZ 2008 � Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt) |
Gruppe I 2,5 h |
Gruppe II 1,5 h |
Gruppe III 0,5 h |
| C | ABSCHNITT C � VERARBEITENDES GEWERBE | |||
| 10 | Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln | |||
| 10.1 | Schlachten und Fleischverarbeitung | |||
| 10.2 | Fischverarbeitung | |||
| 10.3 | Obst- und Gem�severarbeitung | |||
| 10.4 | Herstellung von pflanzlichen und tierischen �len und Fetten | |||
| 10.5 | Milchverarbeitung | |||
| 10.51 | Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis) | |||
| 10.52 | Herstellung von Speiseeis | |||
| 10.52.1 | Industriell | |||
| 10.52.2 | Kleingewerblich | |||
| 10.6 | Mahl- und Sch�lm�hlen, Herstellung von St�rke und St�rkeerzeugnissen | |||
| 10.7 | Herstellung von Back- und Teigwaren | |||
| 10.8 | Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln | |||
| 10.82 | Herstellung von S��waren(ohne Dauerbackwaren) | |||
| 10.89 | Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g. | |||
| 10.9 | Herstellung von Futtermitteln | |||
| 11 | Getr�nkeherstellung | |||
| 11.0 | Getr�nkeherstellung | |||
| 11.01 | Herstellung von Spirituosen | |||
| 11.02 | Herstellung von Traubenwein | |||
| 11.05 | Herstellung von Bier | |||
| 11.06 | Herstellung von Malz | |||
| 11.07 | Herstellung von Erfrischungsgetr�nken; Gewinnung nat�rlicher Mineralw�sser | |||
| 11.08 | Herstellung von sonstigen Getr�nken a. n. g. | |||
| 12 | Tabakverarbeitung | |||
| 12.0 | Tabakverarbeitung | |||
| I | ABSCHNITT I � GASTGEWERBE | |||
| 55 | Beherbergung | |||
| 55.1 | Hotels, Gasth�fe und Pensionen | |||
| 56 | Gastronomie | |||
| 56.1 | Restaurants, Gastst�tten, Imbissstuben, Caf�s, Eissalons u. �. | |||
| 56.2 | Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen | |||
| 56.21 | Caterer | |||
| R | ABSCHNITT R � KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG | |||
| 93 | Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung | |||
| 93.29 | Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g. | |||