Anlage 2 (zu � 2 Absatz 3 DGUV Vorschrift 2)

Betriebs�rztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 20 Besch�ftigten

I. Allgemeines (Abschnitt I)

Die betriebs�rztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach Anlage 2 besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebs�rztinnen oder Betriebs�rzte sowie Fachkr�fte f�r Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung unter Verweis auf � 9 Absatz 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren.

Ma�geblich f�r die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die gem�� Abschnitt II f�r die Betriebe geltenden Einsatzzeiten.

Der Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung gem�� Abschnitt III ist vom Unternehmer zu ermitteln, regelm��ig sowie bei wesentlichen �nderungen zu �berpr�fen und erforderlichenfalls anzupassen.

Der Unternehmer hat sich durch eine Betriebs�rztin oder einen Betriebsarzt sowie eine Fachkraft f�r Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.

Die Durchf�hrung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.

Betriebsspezifische Beratungen zu speziellen Fachthemen k�nnen auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht �ber eine Qualifikation als Betriebs�rztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft f�r Arbeitssicherheit verf�gen; die Betriebs�rztin oder der Betriebsarzt sowie die Fachkraft f�r Arbeitssicherheit sind zu informieren. Beteiligungsrechte der Besch�ftigten und der gew�hlten Mitbestimmungsorgane gem�� Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetzen bleiben unber�hrt.

Wegezeiten k�nnen nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.

Bei Verwendung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien gilt der zul�ssige H�chstanteil jeweils f�r die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung.

II. Grundbetreuung (Abschnitt II)

Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, f�r die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte f�r die Betriebs�rztin oder den Betriebsarzt sowie die Fachkraft f�r Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind �ber ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gem�� Abschnitt IV zugeordnet. F�r die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Besch�ftigtem und Jahr erforderlich:

  Gruppe I Gruppe II Gruppe III
Einsatzzeit (Stunden/Jahr pro Besch�ftigtem) 2,5 1,5 0,5

Bei der Aufteilung der Zeiten auf die Betriebs�rztin oder den Betriebsarzt und die Fachkraft f�r Arbeitssicherheit ist in der Grundbetreuung ein Mindestanteil von 20 Prozent f�r jeden dieser Leistungserbringer anzusetzen.

Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder, deren Ber�cksichtigung in der Regel eine Begehung voraussetzt:

  1. Unterst�tzung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gef�hrdungsbeurteilung)
    1.1 Unterst�tzung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gef�hrdungsbeurteilung
    1.2 Unterst�tzung bei der Durchf�hrung der Gef�hrdungsbeurteilung
    1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gef�hrdungsbeurteilung
    1.4 Unterst�tzung bei der Fortschreibung der Gef�hrdungsbeurteilung
  2. Unterst�tzung bei grundlegenden Ma�nahmen der Arbeitsgestaltung � Verh�ltnispr�vention
    2.1 Unterst�tzung bei der Arbeitssystemgestaltung in Planung, Ausf�hrung und Unterhaltung
    2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verh�ltnispr�vention an bestehenden Arbeitssystemen und ihren Arbeitsbedingungen sowie bei deren Ver�nderungen
  3. Unterst�tzung bei grundlegenden Ma�nahmen der Arbeitsgestaltung � Verhaltenspr�vention
    3.1 Unterst�tzung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsma�nahmen
    3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
    3.3 Information und Aufkl�rung
    3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Besch�ftigten
  4. Unterst�tzung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die F�hrungst�tigkeit
    4.1 Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Aufbauorganisation und Ber�cksichtigung in betrieblichen Prozessen
    4.2 Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Unternehmensf�hrung
    4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Ma�nahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    4.4 Kommunikation und Information sichern
    4.5 Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb
    4.6 Organisation und Verbesserung betrieblicher Prozesse derart, dass die Ma�nahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einen m�glichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
  5. Untersuchung nach Ereignissen
    5.1 Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
    5.2 Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
    5.3 Verbesserungsvorschl�ge
  6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und F�hrungskr�ften, betrieblichen Interessenvertretungen, Besch�ftigten
    6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
    6.2 Beantwortung von Anfragen, Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen von Besch�ftigten
    6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschlie�lich Teambesprechungen
    6.4 Organisation externer Beratung zu speziellen Problemen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    6.5 Beratung zum Bedarf und Umfang betriebsspezifischer Betreuung
  7. Erstellung von Dokumentationen, Erf�llung von Meldepflichten
    7.1 Unterst�tzung bei der Erstellung von Dokumentationen
    7.2 Unterst�tzung bei der Erf�llung von Meldepflichten gegen�ber den zust�ndigen Beh�rden und Unfallversicherungstr�gern
    7.3 Dokumentation von Vorschl�gen an den Arbeitgeber einschlie�lich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
    7.4 Dokumentation zur eigenen T�tigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
  8. Mitwirken an betrieblichen Besprechungen
    8.1 Direkte pers�nliche Beratung von Arbeitgebern und deren F�hrungskr�ften
    8.2 Teilnahme an Dienstgespr�chen des Arbeitgebers mit seinen F�hrungskr�ften
    8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend �� 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz, insbesondere am Arbeitsschutzausschuss
    8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschlie�lich Betriebsversammlungen
  9. Selbstorganisation
    9.1 Organisation der erforderlichen Fortbildung (Aktualisierung und Erweiterung)
    9.2 Entwicklung und Nutzung von Wissensmanagement
    9.3 Nutzung des Erfahrungsaustauschs, insbesondere mit den Unfallversicherungstr�gern und den zust�ndigen Beh�rden

III. Betriebsspezifische Betreuung (Abschnitt III)

Der Unternehmer muss ermitteln und pr�fen, welche Leistungen in der betriebsspezifischen Betreuung erforderlich sind und welcher Personalaufwand daf�r ben�tigt wird. Dabei hat er sich von einer Betriebs�rztin oder einem Betriebsarzt sowie einer Fachkraft f�r Arbeitssicherheit beraten zu lassen.

Der Unternehmer hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistungen mit der Betriebs�rztin oder dem Betriebsarzt sowie der Fachkraft f�r Arbeitssicherheit festzulegen und elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren.

Die Beratung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gef�hrdungsbeurteilung) ist in der betriebsspezifischen Betreuung fortzuf�hren, soweit die Einsatzzeiten (Grundbetreuung) daf�r nicht ausreichen oder wenn Gef�hrdungen aus f�r den Betriebszweck untypischen T�tigkeiten erg�nzend zu ber�cksichtigen sind.

Der Unternehmer hat bei der Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung die unten aufgef�hrten Aufgabenfelder zu ber�cksichtigen. Er hat diese hinsichtlich ihrer Relevanz f�r die betriebs�rztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelm��ig, insbesondere nach wesentlichen �nderungen, zu pr�fen.

Die Aufgabenfelder f�r die betriebsspezifische Betreuung sind:

  1. Regelm��ig vorliegende Anl�sse der betriebsspezifischen Betreuung
    1.1 Gef�hrliche Arbeiten; T�tigkeiten, Arbeitspl�tze und Arbeitsst�tten mit besonderen Gef�hrdungen
    1.2 Arbeitsorganisation und Gestaltung der Arbeit bei Vorhandensein von besonderen Gef�hrdungen
    1.3 Besondere betriebsspezifische Anforderungen beim Personaleinsatz
  2. Betriebliche Ver�nderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
    2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Ger�ten
    2.2 Grundlegende Ver�nderungen zur Errichtung neuer Arbeitspl�tze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubauma�nahmen
    2.3 Einf�hrung neuer Stoffe bzw. Materialien
    2.4 Grundlegende Ver�nderung betrieblicher Abl�ufe und Prozesse; grundlegende Ver�nderung der Arbeitszeitgestaltung; Einf�hrung neuer Arbeitsverfahren
    2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchf�hrung der Ma�nahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie der Integration in die F�hrungst�tigkeit und zum Aufbau eines Systems der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gef�hrdungsbeurteilung)
  3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
    3.1 Neue Vorschriften, die f�r den Betrieb umfangreiche �nderungen nach sich ziehen
    3.2 Weiterentwicklung des f�r den Betrieb relevanten Stands der Technik, der Arbeitsmedizin, Hygiene oder sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse
  4. Arbeitsmedizinische Vorsorge
    Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
  5. Betriebliche Aktionen, Schwerpunktprogramme und Kampagnen
    5.1 Abstimmungsbedarf bei Einf�hrung oder Weiterentwicklung eines freiwilligen Gesundheitsmanagements
    5.2 Schwerpunktprogramme und Kampagnen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

IV. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen (Abschnitt IV)

Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schl�ssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt II aus.

Auszug f�r die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollst�ndige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungstr�ger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gef�hrt.

WZ 2008 WZ 2008 � Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe I
2,5 h
Gruppe II
1,5 h
Gruppe III
0,5 h
C ABSCHNITT C � VERARBEITENDES GEWERBE
10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln      
10.1 Schlachten und Fleischverarbeitung
X
   
10.2 Fischverarbeitung  
X
 
10.3 Obst- und Gem�severarbeitung  
X
 
10.4 Herstellung von pflanzlichen und tierischen �len und Fetten  
X
 
10.5 Milchverarbeitung      
10.51 Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)  
X
 
10.52 Herstellung von Speiseeis      
10.52.1 Industriell  
X
 
10.52.2 Kleingewerblich    
X
10.6 Mahl- und Sch�lm�hlen, Herstellung von St�rke und St�rkeerzeugnissen  
X
 
10.7 Herstellung von Back- und Teigwaren  
X
 
10.8 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln      
10.82 Herstellung von S��waren(ohne Dauerbackwaren)    
X
10.89 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.  
X
 
10.9 Herstellung von Futtermitteln  
X
 
11 Getr�nkeherstellung      
11.0 Getr�nkeherstellung      
11.01 Herstellung von Spirituosen    
X
11.02 Herstellung von Traubenwein    
X
11.05 Herstellung von Bier  
X
 
11.06 Herstellung von Malz    
X
11.07 Herstellung von Erfrischungsgetr�nken; Gewinnung nat�rlicher Mineralw�sser  
X
 
11.08 Herstellung von sonstigen Getr�nken a. n. g.    
X
12 Tabakverarbeitung      
12.0 Tabakverarbeitung    
X
I ABSCHNITT I � GASTGEWERBE
55 Beherbergung      
55.1 Hotels, Gasth�fe und Pensionen  
X
 
56 Gastronomie      
56.1 Restaurants, Gastst�tten, Imbissstuben, Caf�s, Eissalons u. �.  
X
 
56.2 Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen      
56.21 Caterer  
X
 
R ABSCHNITT R � KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG
93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung      
93.29 Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g.  
X