Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebs�rztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1 sind die im Betrieb vorliegenden Gef�hrdungen f�r Sicherheit und Gesundheit der Besch�ftigten sowie die Aufgaben gem�� den �� 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Die zu erbringende betriebs�rztliche und sicherheitstechnische Betreuung umfasst die Unterst�tzung des Unternehmers bei der Erstellung und Aktualisierung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gef�hrdungsbeurteilung) und die Durchf�hrung anlassbezogener Betreuungen. Die Inhalte der Betreuung k�nnen kombiniert werden.
Bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gef�hrdungsbeurteilung muss der Sachverstand von Betriebs�rztinnen oder Betriebs�rzten sowie Fachkr�ften f�r Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass die oder der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Die Unterst�tzung bei der Gef�hrdungsbeurteilung ist bei ma�geblicher �nderung der Arbeitsbedingungen, sp�testens aber nach nach den in Tabelle 1 angegebenen Abst�nden zu wiederholen:
| Gruppe I | nach h�chstens 1 Jahr |
| Gruppe II | nach h�chstens 3 Jahren |
| Gruppe III | nach h�chstens 5 Jahren |
Tabelle 1: Wiederholungsintervalle f�r die Unterst�tzung bei der Gef�hrdungsbeurteilung
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anl�ssen durch eine Betriebs�rztin oder einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft f�r Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Insbesondere bei folgenden Anl�ssen hat der Unternehmer zu pr�fen, ob eine Betreuung durch die Betriebs�rztin oder den Betriebsarzt, durch die Fachkraft f�r Arbeitssicherheit oder durch beide Professionen erforderlich ist:
Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen k�nnen im Einzelfall auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht �ber eine Qualifikation als Betriebs�rztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft f�r Arbeitssicherheit verf�gen.
Unternehmer k�nnen sich zur gemeinsamen Nutzung betriebs�rztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschlie�en, soweit die M�glichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.