Anlage 1 (zu � 2 Absatz 2 DGUV Vorschrift 2)

Betriebs�rztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 20 Besch�ftigten

I. Allgemeines (Abschnitt I)

Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebs�rztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1 sind die im Betrieb vorliegenden Gef�hrdungen f�r Sicherheit und Gesundheit der Besch�ftigten sowie die Aufgaben gem�� den �� 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.

Die zu erbringende betriebs�rztliche und sicherheitstechnische Betreuung umfasst die Unterst�tzung des Unternehmers bei der Erstellung und Aktualisierung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gef�hrdungsbeurteilung) und die Durchf�hrung anlassbezogener Betreuungen. Die Inhalte der Betreuung k�nnen kombiniert werden.

Bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gef�hrdungsbeurteilung muss der Sachverstand von Betriebs�rztinnen oder Betriebs�rzten sowie Fachkr�ften f�r Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass die oder der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Unterst�tzung bei der Gef�hrdungsbeurteilung ist bei ma�geblicher �nderung der Arbeitsbedingungen, sp�testens aber nach nach den in Tabelle 1 angegebenen Abst�nden zu wiederholen:

Gruppe I nach h�chstens 1 Jahr
Gruppe II nach h�chstens 3 Jahren
Gruppe III nach h�chstens 5 Jahren

Tabelle 1: Wiederholungsintervalle f�r die Unterst�tzung bei der Gef�hrdungsbeurteilung


II. Anlassbezogene Betreuung (Abschnitt II)

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anl�ssen durch eine Betriebs�rztin oder einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft f�r Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Insbesondere bei folgenden Anl�ssen hat der Unternehmer zu pr�fen, ob eine Betreuung durch die Betriebs�rztin oder den Betriebsarzt, durch die Fachkraft f�r Arbeitssicherheit oder durch beide Professionen erforderlich ist:

Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen k�nnen im Einzelfall auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht �ber eine Qualifikation als Betriebs�rztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft f�r Arbeitssicherheit verf�gen.

Unternehmer k�nnen sich zur gemeinsamen Nutzung betriebs�rztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschlie�en, soweit die M�glichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.